SOKA-Bau erstattet Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren
Betriebe des Baugewerbes sind auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge schon seit langem verpflichtet, die berufliche Ausbildung in der Baubranche mitzufinanzieren. Ab 2015 sollten aber auch Solo-Selbständige, also Unternehmer, die gar keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, einen jährlichen Mindestbeitrag zum Berufsbildungsverfahren in Höhe von 900 Euro zahlen. Von Anfang an war strittig, ob das rechtens ist.
Nein, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 1. August 2017, denn Betriebe ohne Beschäftigte seien keine Arbeitgeber. Die Beitragspflicht zum Berufsbildungsverfahren hat daher keinerlei Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis. Nach dieser von den ETL Rechtsanwälten im Alleingang herbeigeführten überraschenden Entscheidung des BAG können viele kleine Bauunternehmer aufatmen. Sie erhalten entweder die bereits gezahlten Beiträge zurück bzw. werden nicht länger von der SOKA-Bau auf die Zahlung des Mindestbeitrags verklagt. Nur wenige Tage nach der Entscheidung des BAG hat die SOKA-Bau reagiert. Sie wird den Einzug des Mindestbeitrags stoppen und die für 2015 und 2016 entrichteten Mindestbeiträge zum Berufsbildungsverfahren zurückzahlen.
Erstattet wird:
- der Mindestbeitrag an Solo-Selbständige, die ohne gewerbliche Mitarbeiter ihre Bautätigkeit ausführen
- der Aufstockungsbeitrag an Unternehmen mit wenigen Arbeitskräften (Differenz zwischen dem gezahlten Mindestbeitrag und dem auf die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer entfallenden Beitrag zum Berufsbildungsverfahren)
(Stand: 06.12.2017)
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